Artikel VI. IEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Artikel VI.

(1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

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