Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 1, 4, und 77, BGBl. Nr. 27/1964)
(1) Der Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Familienangehörige oder als Waisen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. des Heeresversorgungsgesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Familienangehörige oder Waisen gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) gegeben sind.
(2) § 1 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung ist auch auf Versorgungsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1988 geltend gemacht worden sind.
(3) Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (§ 77 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12161158
alte Dokumentnummer
N6196410251X
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