Artikel VI HVG

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.1991

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 1, 4, und 77, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Der Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Familienangehörige oder als Waisen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. des Heeresversorgungsgesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Familienangehörige oder Waisen gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) gegeben sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 225/1991)

(3) Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (§ 77 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12161539

alte Dokumentnummer

N6199112724H

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