ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 689/1991, zu den §§ 29a, 42 und 95, BGBl. Nr. 27/1964)
(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.
(Anm.: Die Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(4) § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.
(5) Über Versorgungsansprüche jener Personen, die gemäß § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz haben, aber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben die zuständigen Landesinvalidenämter von Amts wegen zu entscheiden. Die bisher aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992 einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz sind Vorschüsse auf die zu gewährenden Versorgungsleistungen zu zahlen.
(6) In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember 1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zugrunde zu legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben die Landesinvalidenämter von Amts wegen nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen Landesinvalidenämtern zu melden.
(7) Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 6 Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Landesinvalidenämter und Unfallversicherungsträger ihre Rechtskraft. Die Landesinvalidenämter haben über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 8 und 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.
(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957, Kleiderverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12161552
alte Dokumentnummer
N6199119183J
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