ARTIKEL VI GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung

  1. 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. 2. Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
  3. 3. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter.
  4. 4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
  5. 5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
  6. 6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, außer Kraft.
  7. 7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713, bleiben unberührt.
  8. 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  9. 9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
  10. 10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden.
  11. 11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
  12. 12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
  13. 13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
  14. 14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
  15. 15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
  16. 15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  17. 15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
  18. 15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  19. 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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