Artikel VI
Außenstellen, Amtstage
Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10001115
Dokumentnummer
NOR12013564
alte Dokumentnummer
N1199111678L
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