Artikel VI
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.
(2) Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung der Berufstitel "ao. Hochschulprofessor/ao. Hochschulprofessorin" oder "ao. Universitätsprofessor/ao. Universitätsprofessorin" verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres den Berufstitel "Universitätsprofessor/Universitätsprofessorin" führen.
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