Artikel VI.2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128541
alte Dokumentnummer
N7199959442L
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