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Artikel V NATO-PfP-SOFA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001553

Dokumentnummer

NOR12017041

alte Dokumentnummer

N1199855073L

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