Artikel V
Einbeziehung weiterer Gebiete
(1) Die Einbeziehung weiterer Gebiete in den Geltungsbereich dieses Vertrages bedarf einer Vereinbarung der Vertragsparteien.
(2) Vor Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013278
alte Dokumentnummer
N1199011805H
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