Artikel V Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

Artikel V

Einbeziehung weiterer Gebiete

(1) Die Einbeziehung weiterer Gebiete in den Geltungsbereich dieses Vertrages bedarf einer Vereinbarung der Vertragsparteien.

(2) Vor Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013278

alte Dokumentnummer

N1199011805H

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