Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel V
Hotelunterbringung
Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer, Beobachter und anderen Personen, auf die in Artikel II dieses Abkommens Bezug genommen wird, bei Vornahme von Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014566
alte Dokumentnummer
N1199328456J
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