Artikel V Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel V

Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Wichtigkeit des Austausches von Delegationen und einzlnen Fachleuten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Forschung die Durchführung solcher Austausche und anderer beiderseitig genehmer Kontakte fördern.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039244

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