Artikel V
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Wichtigkeit des Austausches von Delegationen und einzlnen Fachleuten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Forschung die Durchführung solcher Austausche und anderer beiderseitig genehmer Kontakte fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039244
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)