ARTIKEL V
(Finanzielle Grundsätze)
- a) Die EUTELSAT ist Eigentümerin oder Mieterin des EUTELSAT-Weltraumsegments und Eigentümerin aller sonstigen von der EUTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Die Unterzeichner sind für die Finanzierung der EUTELSAT verantwortlich.
- b) Die EUTELSAT arbeitet auf gesunder wirtschaftlicher und finanzieller Grundlage unter Berücksichtigung anerkannter kommerzieller Grundsätze.
- c) Jeder Unterzeichner hat eine finanzielle Beteiligung an der EUTELSAT entsprechend seinem Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäß der Betriebsvereinbarung entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der in der Betriebsvereinbarung festgesetzte Mindestanteil.
- d) Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der EUTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäß der Betriebsvereinbarung.
- e) Alle Benutzer des EUTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benutzungsgebühren, die nach Maßgabe des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.
- i) Die Benutzungsgebührensätze für jede Benutzungsart sind in Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt von Vertragsparteien unterstehen, dieselben für alle öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger, die Weltraumsegmentkapazität für diese Benutzungsart beantragen.
- ii) Für öffentliche oder private Fernmelde-Rechtsträger, die nach Artikel 16 der Betriebsvereinbarung zur Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Hoheitsgebiete, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, befugt sind, kann der Unterzeichnerrat andere als die unter Ziffer i bezeichneten Benutzungsgebührensätze festlegen, doch findet auf diese Rechtsträger für ein und dieselbe Benutzungsart derselbe Gebührensatz Anwendung.
- f) Die in Artikel III lit. f erwähnten unabhängigen Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen können durch einstimmigen Beschluß des Unterzeichnerrats von der EUTELSAT finanziert werden. Andernfalls werden sie von den Antragstellern zu Bedingungen finanziert, die der Unterzeichnerrat so festsetzt, daß zumindest alle in dieser Hinsicht von der EUTELSAT übernommenen Kosten gedeckt sind; diese Kosten gelten nicht als Teil des Kapitalbedarfs der EUTELSAT im Sinne des Artikels 4 lit. b der Betriebsvereinbarung. Diese Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen sind nicht Teil des EUTELSAT-Weltraumsegments im Sinne des Artikels I lit. h des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149720
alte Dokumentnummer
N9198514441L
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