Artikel V
(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
- 1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
- 2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.
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