Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 287/1988, zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 und Z 24.1 Abs. 4, BGBl. Nr. 333/1979)
(1) Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt
- 1. durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, oder
- 2. durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften gleichgehaltene Einführung, die vor dem 1. September 1988 zurückgelegt worden ist.
(2) Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.
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