Artikel V. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Hinsichtlich der anzuwendenden Sprache siehe Art. 4 der Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrag, BGBl. Nr. 357/1930.

Artikel V.

Die Auslieferung erfolgt gegen Beibringung des Originals oder einer beglaubigten Ausfertigung eines Strafurtheiles, eines gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Actes.

Diese Acte müssen mit den in dem Lande, welches die Auslieferung begehrt, vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Angabe der Strafe, welche darauf Anwendung findet, enthalten.

Dabei sind womöglich auch die Personsbeschreibung des auszuliefernden Individuums und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, welche zur Sicherstellung der Personsidentität dienen können.

Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages falle, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.

Hinsichtlich der anzuwendenden Sprache siehe Art. 4 der Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrag, BGBl. Nr. 357/1930.

Schlagworte

Strafurteil, Auslieferungsunterlagen, Akt

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020016

alte Dokumentnummer

N2188116707R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)