Artikel V
Organisation und Geschäftsführung
Absatz 1. Struktur der Bank. – Die Bank besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes Direktorium, einen Präsidenten und einen zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben notwendigen Beamten- und Personalstab.
Absatz 2. Gouverneursrat. – (a) Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat zu. Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates unterworfen. Sie können wiederernannt werden. Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann dem geschäftsführenden Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der Befugnis
- (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur Festsetzung der Zulassungsbedingungen;
- (ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals;
- (iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
- (iv) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden Direktorium getroffene Interpretationen dieses Abkommens zu fällen;
- (v) zum Abschluß von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (außer unformellen Abmachungen von beschränkter Dauer oder verwaltungstechnischer Art);
- (vi) zur Entscheidung über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank und der Verteilung ihrer Aktiven;
- (vii) zur Entscheidung über die Verteilung des Bankgewinnes.
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung ab und tritt ferner zu anderen von ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums zusammen; Sitzungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen, beantragt wird.
(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(e) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende Direktorium, wenn es dies als im Interesse der Bank für zweckmäßig erachtet, von den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates einzuberufen.
(f) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt, das geschäftsführende Direktorium können die zur Führung der Bankgeschäfte notwendigen oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen erlassen.
(g) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als solche ohne Entgelt seitens der Bank. Die Bank vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen.
(h) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen für die geschäftsführenden Direktoren sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten fest.
Absatz 3. Abstimmung. – (a) Jedes Mitglied erhält 250 Stimmen, zuzüglich einer weiteren Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil.
(b) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, werden alle der Bank vorliegenden Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit entschieden.
Absatz 4. Geschäftsführendes Direktorium. – (a) Das geschäftsführende Direktorium ist für die allgemeine Geschäftsführung der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.
(b) Es besteht aus zwölf geschäftsführenden Direktoren, die nicht Gouverneure zu sein brauchen, und von denen:
- (i) fünf von den fünf Mitgliedern, welche die größte Zahl von Anteilen besitzen, ernannt werden;
- (ii) sieben gemäß Zusatzabkommen B von allen anderen Gouverneuren als den durch die unter (i) oben erwähnten Mitglieder ernannten, gewählt werden.
Im Sinne dieses Paragraphen sind unter „Mitgliedern“ die Regierungen von Ländern zu verstehen, die im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie Stammitglieder sind oder die Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1) b), erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat mit einer Vierfünftelmajorität der gesamten Stimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Direktoren heraufsetzen.
Die geschäftsführenden Direktoren werden alle zwei Jahre ernannt oder gewählt.
(c) Jeder geschäftsführende Direktor ernennt einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(d) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren gewählt, welche den Vorgänger wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz übt der Vertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung eines Stellvertreters.
(e) Das geschäftsführende Direktorium amtiert kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und tritt, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern, zusammen.
(f) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(g) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt habenden Mitglied gemäß Absatz 3 dieses Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für seine Wahl zählten. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
(h) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(i) Das geschäftsführende Direktorium kann ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen. Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre Vertreter beschränkt zu sein.
Absatz 5. Präsident und Personalstab. – (a) Das geschäftsführende Direktorium wählt einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch geschäftsführender Direktor noch deren Vertreter sein darf. Der Präsident ist Vorsitzender des geschäftsführenden Direktoriums, aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident wird durch Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums seines Amtes enthoben.
(b) Der Präsident ist der Vorstand des Personalstabes der Bank und führt unter der Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen Geschäfte der Bank. Er ist in seiner Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung und Entlassung des Beamten- und Angestelltenstabes nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden Direktoriums unterworfen.
(c) Der Präsident sowie der Beamten- und Angestelltenstab der Bank sind in Ausübung ihrer Funktionen ausschließlich der Bank und keiner anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat der Bank hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und hat von allen Beeinflussungsversuchen des Personals in Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.
(d) Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten hat der Präsident, abgesehen von der ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen Basis zu achten.
Absatz 6. Beratender Ausschuß. – (a) Es wird ein beratender Ausschuß von mindestens sieben Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter weitestgehender nationaler Auffächerung ausgewählt werden und Vertreter der Interessen von Banken, Handel, Industrie, Arbeit und Landwirtschaft einschließen. Auf den Gebieten, wo besondere internationale Organisationen bestehen, werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige zuständigen Vertreter des Ausschusses im Einverständnis mit diesen Organisationen gewählt. Der Ausschuß berät die Bank in Angelegenheiten der allgemeinen Geschäftspolitik. Er tritt jährlich und außerdem jeweils auf Antrag der Bank zusammen.
(b) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses amtieren zwei Jahre und können wiederernannt werden. Angemessene Auslagen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Bank haben werden ihnen vergütet.
Absatz 7. Darlehensausschüsse. – Die Ausschüsse, die gemäß Artikel III, Absatz 4, Gutachten über Darlehen auszuarbeiten haben, werden von der Bank ernannt. Jedem solchen Ausschuß gehören ein von dem Gouverneur, welcher den Mitgliedstaat vertritt, in dessen Gebieten das Projekt gelegen ist, ausgewählter Sachverständiger sowie ein oder mehrere Mitglieder des technischen Personals der Bank an.
Absatz 8. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen. – (a) Die Bank arbeitet im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation und mit öffentlichen internationalen Organisationen, welche auf verwandten Gebieten besondere Verantwortung haben, zusammen. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens herbeiführen würden, können erst nach Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel VIII getroffen werden.
(b) Bei Entscheidungen über die Gewährung von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten, die direkt in die Kompetenz irgendeiner der internationalen Organisationen, der Art wie im vorhergehenden Paragraphen beschrieben, fallen, und an denen vor allem Mitgliedstaaten der Bank beteiligt sind, hat die Bank die Meinungen und Empfehlungen jener Organisation zu berücksichtigen.
Absatz 9. Sitz der Geschäftsstellen. – (a) Der Hauptsitz der Bank hat im Territorium des Mitgliedstaates, der über den größten Anteilsbesitz verfügt, zu liegen.
(b) Die Bank kann bevollmächtigte Vertretungen oder Zweigstellen in jedem anderen Mitgliedstaat der Bank errichten.
Absatz 10. Regionale Geschäftsstellen und Ausschüsse. – (a) Die Bank kann regionale Geschäftsstellen einrichten und deren Sitz und das von ihnen zu bearbeitende Gebiet bestimmen.
(b) Jede regionale Geschäftsstelle wird von einem regionalen Ausschuß beraten, welcher das ganze Gebiet zu repräsentieren hat und nach einem von der Rank festzusetzenden Verfahren ausgewählt wird.
Absatz 11. Depositenstellen. – (a) Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle für sämtliche Bestände der Bank in seiner Währung oder, wenn er über keine Staatsbank verfügt, bestimmt er ein anderes der Bank genehmes Institut.
(b) Die Bank kann andere Aktiven, einschließlich Gold, bei den Depositenstellen, die von den fünf Mitgliedern mit dem größten Anteilsbesitz bestimmt wurden, sowie, je nach ihrer Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen, halten. Anfänglich müssen mindestens 50% der Goldbestände der Bank bei der von dem Mitglied, in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat, bestimmten Depositenstelle gehalten werden und mindestens 40% müssen in den von den übrigen vier oben erwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen gehalten werden; jede dieser Depositenstellen hat zunächst mindestens den Goldbetrag zu halten, der auf die Anteile des betreffenden Mitgliedes bezahlt worden ist. Alle von der Bank vorgenommenen Goldübertragungen haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen Bedarf der Bank zu erfolgen. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände der Bank insgesamt oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend geschützt werden können.
Absatz 12. Art des Währungsbestandes. – Die Bank hat von jedem Mitglied anstatt beliebiger Teile der Währung dieses Mitgliedes, welche gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), in die Bank einbezahlt worden ist oder aus Amortisationszahlungen auf in einer solchen Währung erteilte Darlehen stammt und von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen nicht benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, welche von der Regierung des Mitgliedes oder der durch ein solches Mitglied bezeichneten Depositenstelle ausgestellt worden sind. Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto der Bank in der bezeichneten Depositenstelle zahlbar.
Absatz 13. Veröffentlichung von Berichten und Erteilung von Informationen. – (a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält. Ferner stellt sie den Mitgliedern in Abständen von höchstens drei Monaten einen zusammenfassenden Bericht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung zu, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäfte ersichtlich sind.
(b) Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Durchführung ihrer Ziele wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.
(c) Alle gemäß diesem Absatz verfaßten Berichte, Rechnungen und Veröffentlichungen sind an die Mitglieder zu verteilen.
Absatz 14. Verteilung des Reingewinnes. – (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Reingewinnes der Bank nach Berücksichtigung von Rücklagen für Reserven vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, verteilt werden soll.
(b) Wenn irgendein Teil zur Verteilung gelangt, so erfolgt an jedes Mitglied als erste Teilzahlung auf die jährliche Verteilung eine das Beteiligungsverhältnis nicht berührende Zahlung in der Höhe bis zu 2% auf Grundlage des Durchschnittsbetrages der während des betreffenden Jahres ausstehenden, gemäß Artikel IV, Absatz 1 (a) (i), erteilten Darlehen, aus der seiner Einzahlung entsprechenden Währung. Der nach Auszahlung der 2% als erste Teilzahlung verbleibende Rest wird auf alle Mitglieder im Verhältnis ihres Anteilbesitzes verteilt. Zahlungen an jedes Mitglied erfolgen in seiner eigenen Währung oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in einer anderen für das Mitglied annehmbaren Währung. Erfolgen solche Zahlungen in anderen Währungen als in der eigenen Währung des Mitgliedes, so unterliegen nach erfolgter Zahlung der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung durch das Empfänger-Mitglied keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
Schlagworte
Beamtenstab, Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046449
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