Artikel V.3
Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn
- a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und
- b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, daß der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128539
alte Dokumentnummer
N7199959440L
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