ARTIKEL IX Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL IX

(Gouverneursrat: Zusammensetzung und Abstimmung)

a) Der Gouverneursrat besteht aus

  1. i) einem Gouverneur als Vertreter jedes Unterzeichners, dessen Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt;
  1. ii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von zwei oder mehr nach Ziffer i nicht vertretenen Unterzeichnern, deren zusammengefaßter Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt und die sich auf eine derartige Vertretung geeinigt haben;
  1. iii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von mindestens fünf nach Ziffer i oder ii nicht vertretenen Unterzeichnern aus jeweils einer der durch die 1965 in Montreux abgehaltene Bevollmächtigtenkonferenz der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Regionen, unabhängig von den Gesamtinvestitionsanteilen der die Gruppe bildenden Unterzeichner. Jedoch darf die Zahl der Gouverneure aufgrund dieser Bestimmung nicht mehr als zwei für jede von der Union bezeichneten Region oder fünf für alle von der Union bezeichneten Regionen betragen.
  2. b) i) Während der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Versammlung der Unterzeichner entspricht der Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt, dem Investitionsanteil des Unterzeichners, der auf der in abnehmender Reihenfolge der anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner aufgestellten Liste den dreizehnten Platz einnimmt.
  1. ii) Nach der unter Ziffer i genannten Zeit bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich den Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt. Dabei läßt sich die Versammlung der Unterzeichner davon leiten, daß es wünschenswert ist, die Zahl der Gouverneure — ausschließlich der nach lit. a Ziffer iii gewählten Gouverneure — bei etwa zwanzig zu halten.
  1. iii) Zum Zweck der Bestimmung nach Ziffer ii setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil nach folgenden Regeln fest:

    A. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus zwanzig, einundzwanzig oder zweiundzwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste den gleichen Platz einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.

    B. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus mehr als zweiundzwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz oberhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.

    C. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus weniger als zwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz unterhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.

  1. iv) Würde bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer iii lit. B oder C die Zahl der Gouverneure unter zwanzig bzw. über einundzwanzig liegen, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der nach Möglichkeit sicherstellt, daß die Zahl der Gouverneure zwanzig beträgt.
  2. v) Für die Zwecke der Ziffern iii und iv bleiben die nach lit. a Ziffer iii bestimmten Gouverneure unberücksichtigt.
  3. vi) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf die Bestimmung, folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner in Kraft.

c) Sobald ein Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern die Voraussetzungen für eine Vertretung nach lit. a Ziffer i, ii oder iii erfüllt, haben sie Anspruch auf Vertretung im Gouverneursrat. Im Falle einer unter lit. a Ziffer iii bezeichneten Gruppe von Unterzeichnern wird dieser Anspruch nach Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe beim geschäftsführenden Organ wirksam, sofern die Zahl der im Gouverneursrat vertretenen Gruppen im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die unter lit. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht bereits erreicht hat. Hat im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die Vertretung im Gouverneursrat nach lit. a Ziffer iii die darin festgesetzten anwendbaren Grenzen bereits erreicht, so kann die Gruppe von Unterzeichnern ihren Antrag auf der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner zwecks Bestimmung nach lit. d einreichen.

d) Auf Antrag einer oder mehrerer unter lit. a Ziffer iii bezeichneter Gruppen von Unterzeichnern bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich, welche dieser Gruppen künftig oder weiterhin im Gouverneursrat vertreten sein soll. Dazu wählt die Versammlung der Unterzeichner, wenn mehr als zwei Gruppen aus einer von der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Region oder mehr als fünf Gruppen aus allen von der Union bezeichneten Regionen vorhanden sind, zunächst aus jeder dieser Regionen die Gruppe mit dem höchsten zusammengefassten Investitionsanteil, die nach lit. c einen schriftlichen Antrag eingereicht hat. Liegt die Zahl der auf diese Weise ausgewählten Gruppen unter fünf, so werden die übrigen zu vertretenden Gruppen in abnehmender Reihenfolge der zusammengefaßten Investitionsanteile jeder Gruppe gewählt, wobei die unter lit. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht überschritten werden dürfen.

e) Um die Kontinuität innerhalb des Gouverneursrats zu gewährleisten, bleibt jeder Unterzeichner oder jede Gruppe von Unterzeichnern, die nach lit. a Ziffer i, ii oder iii vertreten sind, entweder einzeln oder als Teil der Gruppe ungeachtet etwaiger Änderungen ihrer Investitionsanteile infolge einer Angleichung der Investitionsanteile bis zur nächsten Bestimmung nach lit. b oder d vertreten. Jedoch wird die Vertretung als Teil einer nach lit. a Ziffer ii oder iii gebildeten Gruppe beendet, wenn durch den Austritt eines oder mehrerer Unterzeichner aus der Gruppe der Anspruch der Gruppe auf Vertretung im Gouverneursrat nach diesem Artikel erlischt.

f) Vorbehaltlich der lit. g hat jeder Gouverneur einen Stimmenanteil, der demjenigen Teil des Investitionsanteiles des von ihm vertretenen Unterzeichners oder der von ihm vertretenen Gruppe von Unterzeichnern entspricht, der sich aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste folgender Art ergibt:

  1. i) internationale öffentliche Fernmeldedienste;
  2. ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind, sowie
  3. iii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner im voraus die nach Artikel III lit. b Ziffer ii erforderliche Genehmigung erteilt hat.

g) Für die Zwecke der lit. f gilt folgende Regelung:

  1. i) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 lit. d des Betriebsübereinkommens ein geringerer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Verringerung verhältnismäßig auf alle Arten von Benützung Anwendung;
  1. ii) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 lit. d des Betriebsübereinkommens ein höherer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Erhöhung verhältnismäßig auf alle Arten von Benützung Anwendung;
  1. iii) im Fall eines Unterzeichners, der nach Artikel 6 lit. h des Betriebsübereinkommens einen Investitionsanteil von 0`05 v. H. hat und der für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat nach lit. a Ziffer ii oder iii einer Gruppe angehört, wird sein Investitionsanteil als aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste der unter lit. f angeführten Arten stammend angesehen;
  2. iv) ein Gouverneur kann nicht mehr als 40 v. H. der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern abgeben. Soweit der Stimmenanteil eines Gouverneurs 40 v. H. der gesamten Stimmenanteile überschreitet, wird der Überschuß gleichmäßig auf die anderen Gouverneure im Gouverneursrat verteilt.

h) Für die Zwecke der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Berechnung des Stimmenanteils der Gouverneure werden die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.

i) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder die Mehrheit seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern besitzt, oder — ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils — die Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei anwesend ist.

j) Der Gouverneursrat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so bedürfen seine Beschlüsse

  1. i) in allen materiellen Fragen entweder der Zustimmung von mindestens vier Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern unter Berücksichtigung der unter lit. g Ziffer iv vorgesehenen Überschußverteilung besitzen, oder aber der Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei, ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils;
  1. ii) in allen Verfahrensfragen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure, wobei jeder eine Stimme besitzt.

k) Streitigkeiten darüber, ob es sich bei einer bestimmten Frage um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, entscheidet der Vorsitzende des Gouverneursrats. Seine Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure aufgehoben werden, wobei jeder eine Stimme besitzt.

l) Der Gouverneursrat kann, wenn er es für zweckmäßig hält, beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

m) Der Gouverneursrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch das Verfahren zur Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger etwa erforderlicher Amtsträger regelt. Ungeachtet der lit. j kann die Geschäftsordnung jedes beliebige Abstimmungsverfahren für die Wahl der Amtsträger vorsehen, das der Gouverneursrat für zweckmäßig hält.

n) Die erste Tagung des Gouverneursrats findet gemäß Absatz 2

der Anlage des Betriebsübereinkommens statt. Der Gouverneursrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084518

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)