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Artikel IX Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel IX

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.

(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Eidgenössische Polizeiabteilung übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.

(3) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschließlich der Tilgung (Löschung) von Eintragungen im Strafregister, werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Schweizerische Zentralpolizeibüro andererseits gerichtet.

(4) Die in Artikel VII dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch das Schweizerische Zentralpolizeibüro übermittelt. Bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den in Absatz 3 genannten Strafregisterbehörden zulässig.

(5) Für Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister zu anderen als strafrechtlichen Zwecken findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.

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