Artikel IX Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

Artikel IX

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß Art. IV erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird mit dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 1. Jänner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013282

alte Dokumentnummer

N1199011809H

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