Artikel IX
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß Art. IV erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird mit dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 1. Jänner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013282
alte Dokumentnummer
N1199011809H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)