Artikel IX Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel IX

Haftung

  1. 1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben aus:
  1. a) Schäden an Personen oder Schädigung oder Verlust von Sachen in den in Artikel III angeführten Räumlichkeiten, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
  2. b) Schäden an Personen oder Beschädigung oder Verlust von Sachen, die durch oder bei Benützung der in Artikel VI erwähnten Transportmittel entstehen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
  3. c) der Beschäftigung des in Artikel VII erwähnten von der Regierung zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.
  1. 2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014572

alte Dokumentnummer

N1199328464J

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