vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IX Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel IX

Regionale Pflanzenschutzorganisationen

  1. 1.Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.2.Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr. Sie beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sie sammeln und verteilen erforderlichenfalls Informationen.3.Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten mit dem Sekretär zusammen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen und sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Sekretär und der Kommission bei der Ausarbeitung von internationalen Standards zusammen.4.Der Sekretär beruft regelmäßig technische Konsultationen von Vertretern der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um
  1. a) die Ausarbeitung und die Anwendung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen zu unterstützen; und
  2. b) die inter-regionale Zusammenarbeitdurch die Förderung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhinderung deren Einschleppung und/oder Ausbreitung zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073668

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)