ARTIKEL IX
(Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben)
- a) Die Versammlung der Vertragsparteien, die sich mit allen mit der EUTELSAT zusammenhängenden Fragen, welche die Interessen der Vertragsparteien berühren, befassen kann, hat folgende Aufgaben:
- i) Sie berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der EUTELSAT, die den Grundsätzen, den Zielen und dem Tätigkeitsbereich der EUTELSAT gemäß dem Übereinkommen entsprechen müssen, und gibt gegenüber dem Unterzeichnerrat Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu ab;
- ii) sie empfiehlt dem Unterzeichnerrat geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Tätigkeit der EUTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit dem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens die einfache Mehrheit der Vertragsparteien beigetreten ist;
iii) sie genehmigt durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen auf Empfehlung des Unterzeichnerrats
A. die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. e;
B. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. f Ziffer iii;
C. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment für öffentliche Fernmeldedienste nach Artikel III lit. f Ziffern i und ii für Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, sowie für jeden ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Rechtsträger;
- iv) sie beschließt über andere Empfehlungen des Unterzeichnerrats und nimmt zu den Berichten Stellung, die ihr der Unterzeichnerrat vorgelegt hat;
- v) sie bringt zu der Absicht, Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von denen des EUTELSAT-Weltraumsegments zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, nach Artikel XVI lit. a ihre Ansichten zum Ausdruck;
- vi) sie faßt Beschlüsse über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht oder internationalen Organisationen, und sie genehmigt insbesondere das in Artikel XVII lit. c genannte Sitzabkommen;
vii) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;
viii) sie faßt nach Artikel XVIII lit. b Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT;
- ix) sie beschließt über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach (Artikel XIX) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterzeichnerrats; sie schlägt nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung Änderungen der Betriebsvereinbarung vor und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu jeder sonst vorgeschlagenen Änderung der Betriebsvereinbarung ab;
- x) sie beschließt über jedes Beitrittsersuchen, das nach Artikel XXIII lit. e vorgelegt wird.
- b) Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt alle Aufgaben wahr, die für die Erfüllung des Zweckes der EUTELSAT notwendig und nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
- c) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Empfehlungen des Unterzeichnerrats.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149724
alte Dokumentnummer
N9198514445L
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