Artikel IX EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Artikel IX

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlagworte

Arbeitsjahr, Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097416

alte Dokumentnummer

N6197427968L

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