Artikel IX
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlagworte
Arbeitsjahr, Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10008308
Dokumentnummer
NOR12097416
alte Dokumentnummer
N6197427968L
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