Artikel IX EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel IX

  1. 1. Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, solange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien sind.
  2. 2. Ein Rücktritt einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

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