Artikel IX AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Artikel IX

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

(Anm.: zu den §§ 2, 3, 4, 6, 14, 14a, 14b und Anlagen 1 bis 3, BGBl. Nr. 18/1975)

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 7 betreffen die Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

  1. 8. Die Bestimmungen der Z 1 bis 7 sind ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres des Inkrafttretens Anbringen eingebracht zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12160090

alte Dokumentnummer

N1199441070J

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