Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Artikel IX.
Ist das reclamirte Individuum in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung erst nach Beendigung des Strafverfahrens und in Fällen der Verurtheilung erst nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der gegen ihn verhängten Strafe stattfinden.
Sollte der Verfolgte, dessen Auslieferung begehrt wird, wegen privatrechtlichen Verpflichtungen in Proceß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.
Schlagworte
Reklamierung, Verurteilung, Prozeß
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10001687
Dokumentnummer
NOR12020020
alte Dokumentnummer
N2188116711R
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