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Artikel IX.2 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel IX.2

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.

(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

  1. a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;
  2. b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;
  3. c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(3) Jedes nationale Informationszentrum muß über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Schlagworte

Hochschulqualifikation

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128548

alte Dokumentnummer

N7199959449L

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