Artikel IX.2
(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.
(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei
- a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;
- b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;
- c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
(3) Jedes nationale Informationszentrum muß über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.
Schlagworte
Hochschulqualifikation
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128548
alte Dokumentnummer
N7199959449L
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