Artikel IV Zusammenschlüsse KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel IV Zusammenschlüsse

(Anm.: Zu den §§ 42 und 42a, BGBl. Nr. 600/1988)

Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2000 beim Kartellgericht nach § 42 KartG angezeigt oder nach § 42a KartG angemeldet worden sind.

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