Artikel IV (Zu § 67 Abs. 1) LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Artikel IV (Zu § 67 Abs. 1)

(1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß das im § 67 Abs. 1 vorgesehene Urlaubsausmaß erstmals für jenes Urlaubsjahr gebührt, das im Jahre 1986 beginnt.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß für das Urlaubsjahr,

  1. 1. das im Jahre 1984 beginnt, bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 26 Werktagen,
  1. bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren von 30 Werktagen,
  1. 2. das im Jahre 1985 beginnt, bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 28 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25. Jahres von 34 Werktagen gebührt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß die gesetzlichen Regelungen, die im Vergleich zu der Etappenregelung (Abs. 2) günstiger sind, weitergelten.

(4) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, daß ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarung vorgesehen ist, auf die durch § 67 Abs. 1 bzw. die Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar ist, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich jedoch keine Verringerung des dem Dienstnehmer bisher gebührenden Anspruches ergeben.

(BGBl. Nr. 82/1983, Art. II)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008548

Dokumentnummer

NOR12100762

alte Dokumentnummer

N6198410989Y

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