Artikel IV
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Wien stattfinden.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003992
Dokumentnummer
NOR12044662
alte Dokumentnummer
N3196544313J
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