ARTIKEL IV Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL IV

Aufgaben der Konferenz

  1. 1. Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
  2. 2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
  3. 3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche Maßnahmen erwogen werden.
  4. 4. Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130255

alte Dokumentnummer

N8195639352L

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