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Artikel IV Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1950

Artikel IV

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden:

  1. a) Durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung oder
  2. b) durch Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.

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