Artikel IV Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

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