Artikel IV Rechtsanwaltskammern für Niederösterreich und Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen,

Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein Zeitraum von vier Wochen liegen.

(3) Die nach Abs. 2 einzuberufenden Plenarversammlungen dienen zur Erledigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sind die in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland die in diese Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im Burgenland einzuladen.

(4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in der Plenarversammlung beziehungsweise der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen, jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine auf Grund des § 6 Abs. 1 des Disziplinarstatuts in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung sind die in den ersten Plenarversammlungen nach Abs. 2 gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland berufen.

(5) Ist gemäß § 7 Abs. 1 des Disziplinarstatuts eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten, so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Der § 26 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe, daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder nach der am Tag der Wahl in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland bestimmt.

(7) Die Verteilung der Pauschalvergütung nach § 48 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr 1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.

(8) Nach dem in Abs. 7 genannten Verteilungsschlüssel ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland auf die künftigen Rechtsanwaltskammern Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.

(9) Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf diejenige Rechtsanwaltskammer übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen sind.

(10) Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland geschlossenen Dienstverträge fort.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen behördlichen Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer Burgenland anhängig zu machen wären, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer Burgenland übergegangen. Dies gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Bestellungen eines Rechtsanwalts nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung sowie für anhängige Disziplinarverfahren.

(12) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark gemäß den §§ 55 a und 55 b des Disziplinarstatuts gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.

(13) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß § 4 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission. Der letzte Satz des Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(14) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

1. Zu Abs. 2 und 3: Zweck der ersten Plenarversammlungen war ua. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung und Satzungen der neuen Rechtsanwaltskammern und die Durchführung der Wahlen (§ 27 Abs. 1 lit. a und b RAO, RGBl. Nr. 96/1868, § 7 Abs. 1 DSt, RGBl. Nr. 40/1872.)

2. Zu Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5: Dadurch sollte die Bildung eines gemeinsamen Disziplinarrates ermöglicht werden, wovon aber nicht Gebrauch gemacht wurde.

3. Zu Abs. 9: Dadurch sind insbesondere die jeweils bestehenden Versorgungsansprüche auf die Versorgungseinrichtungen der neuen Rechtsanwaltskammern übergegangen.

Schlagworte

Vollversammlung, Gründungsversammlung, Forderungsübergang

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002785

Dokumentnummer

NOR12034183

alte Dokumentnummer

N2198717438R

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