Artikel IV
Förderung
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen des Art. I in Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden gemeinsame Förderungsprogramme zur Ausgestaltung und Erhaltung des Nationalparks Hohe Tauern ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Bundes- und Landesmitteln näher zu regeln sind.
(3) Anderwertige regionale oder sektorale Förderungsprogramme, insbesondere Förderungen im Bereich der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Eine Anrechnung solcher Förderungsmittel auf die Leistungen für den Nationalparkzweck findet nicht statt. Die inhaltliche und räumliche Überschneidung von Förderungsprogrammen soll vermieden werden.
(4) Der Bund wird an der Schaffung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern mitwirken, indem die Österreichischen Bundesforste mit den zuständigen Behörden für Grundstücke der Bundesforste im Bereich des Nationalparks Nutzungsbeschränkungen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche vereinbaren.
Schlagworte
Bundesmittel, Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013277
alte Dokumentnummer
N1199011804H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)