Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel IV
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser steht in enger Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Generalsekretärs der Konferenz oder einem von diesem für den vorliegenden Zweck ernannten Beamten des Sekretariats, um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014565
alte Dokumentnummer
N1199328455J
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