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Artikel IV Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel IV

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten gemäß den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der danach gemäß Artikel III Partei dieses Protokolls wird, tritt es am Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme oder der Annahme in Kraft.

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