Artikel IV Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel IV

Die Vertragschließenden Teile werden dem Studium der Sprache und Literatur des einen Landes im anderen Land durch Austausch von Lehrern und sonstigen Fachleuten für Sprache und Literatur, durch Veranstaltung von Spezialkursen für Lehrer, durch Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen sowie durch Austausch von methodologischer Literatur, Lehrbüchern und Schallträgeraufzeichnungen die größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039243

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