Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 1 sind ausgenommen:
- a) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Z 3.1.2 und Z 3.3 jeweils bezüglich der lit. e – Fahrzeuge deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind;
- b) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A – Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits einmal in Österreich zugelassen worden sind; ferner sind ausgenommen
- 1. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, wenn sie in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
- aa) mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3: vor dem 1. Oktober 1986,
- bb) mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm3: vor dem 1. Oktober 1987.
Solche Fahrzeuge dürfen aber, wenn sie unter lit. aa fallen, nach dem 31. März 1987, wenn sie unter lit. bb fallen, nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren. Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 1 500 cm3, die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 1. Oktober 1987 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre;
- 2. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, wenn sie vor dem 25. Mai 1986 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
- c) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3.1.2 und Z 3.2.1 – Fahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sofern nicht bei der Genehmigung festgestellt wurde, daß sie bereits der Regelung Nr. 15 in der Fassung BGBl. Nr. 525/1982 (Änderungsserie 04) entsprechen; Fahrzeuge, die der Regelung Nr. 15 in der Fassung BGBl. Nr. 525/1982 (Änderungsserie 04) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1985 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
- d) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3.1.2 – Fahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung, die vor dem 1. Oktober 1985 bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
- e) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3.2.2 – Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind;
- f) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3.3 bezüglich der lit. a bis c – Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1985 bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
Fahrzeuge, die unter diese Ausnahmen fallen, müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen.
(2) Von Art. I Z 1 sind hinsichtlich des § 1 d Abs. 3 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, wenn bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 1 sind hinsichtlich des § 1 d Abs. 4 erster Satz Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(4) Von Art. I Z 3 (§ 8 Abs. 1) sind ausgenommen, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln genehmigt worden sind:
- a) die im § 8 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6.1, 7.1, 8 und 9 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1989,
- b) die im § 8 Abs. 1 Z 2, 6.2 und 7.2 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1991;
diese Fahrzeuge müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge, die den im § 8 Abs. 1 Z 1, 3 bis 9 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen, dürfen nach dem 30. September 1991 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
(5) Von Art. I Z 5 sind hinsichtlich des § 8 a Abs. 1 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (1. Jänner 1989) genehmigt worden sind.
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