Artikel IV
(Anm.: Zu den §§ 20, 30a und 30b, BGBl. Nr. 600/1988)
(1) Nach § 20 Abs. 1 KartG 1988 angezeigte Vertriebsbindungen sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wie vertikale Vertriebsbindungen nach § 30a KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu behandeln.
(2) Vertikale Vertriebsbindungen nach § 30a KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht nach § 20 Abs. 1 KartG 1988 angezeigt worden sind, sind bis 30. Juni 1994 nach § 30b KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuzeigen.
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