Artikel IV Internationale Pflanzenschutzkonvention

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1952

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel IV

Nationale Organisation zum Zwecke des Pflanzenschutzes

1. Jede vertragschließende Regierung soll nach ihren besten Kräften sobald als möglich Vorkehrungen treffen:

  1. a) für eine offizielle Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:
  1. i) Überwachung wachsender Pflanzen, von Anbauflächen (einschließlich Felder, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Glashäuser) und von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die sich in Lagerräumen oder auf dem Transport befinden, besonders zum Zweck der Berichterstattung über das Vorhandensein, den Ausbruch und die Verbreitung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten und der Bekämpfung dieser Schädlinge und Krankheiten;
  2. ii) Überwachung von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die für den internationalen Handel bestimmt sind, und, soweit zweckmäßig, anderer Artikel oder Waren, die Gegenstand des internationalen Handels unter Bedingungen bilden, wo sie zufällig als Träger von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen auftreten können, sowie Überwachung und Beaufsichtigung von Lager- und Transportanlagen aller Art, die mit dem internationalen Handel entweder von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen oder von anderen Waren zu tun haben, besonders zu dem Zweck, die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen über die Landesgrenzen hinaus zu verhindern;
  3. iii) Entwesung und Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die in den Welthandel kommen, sowie deren Behältern, Lagerräumen oder aller Arten verwendeter Transporteinrichtungen;
  4. iv) Ausgabe von Zeugnissen hinsichtlich des phytosanitären Zustands und des Ursprungs von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen (weiterhin als phytosanitäre Zeugnisse bezeichnet);
  1. b) für die Verbreitung von Informationen innerhalb des Landes in bezug auf Schädlinge sowie auf Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und auf Mittel zu deren Verhütung und Bekämpfung;
  2. c) für Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.

2. Jede vertragschließende Regierung soll dem Generaldirektor der FAO eine Beschreibung der Aufgaben ihrer nationalen Pflanzenschutzorganisationen und der Veränderungen in einer solchen Organisation zugehen lassen. Dieser soll derartige Mitteilungen an alle unterzeichneten Regierungen weitergeben.

Schlagworte

Lageranlage

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003119

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)