Artikel IV Impfschadengesetz - Anpassungsfaktor für 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2007 mit 1,016 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2007 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20005243

Dokumentnummer

NOR40086376

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)