Artikel IV EStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1977

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).

Abschn. I Art. I ändert § 8, 10, 11, 14, 16, 18, 20a, 26, 33, 34, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 75, 76, 102, 108, 119 und 122 EStG 1972.

Artikel IV

(Anm.: Zu §§ 8, 10, 11, 14, 16, 18, 20a, 26, 33, 34, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 75, 76, 102, 108, 119 und

122 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)

  1. 1. Die Bestimmungen der Art. I und II sind anzuwenden,
  1. a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978,
  2. b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1977 enden.
  1. 2. Abweichend von Z 1 kann der Steuerpflichtige von den Bestimmungen des Art. I Z 4 und des Art. II bereits in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch machen.
  1. 3. Abweichend von Z 1 sind die in Art. I Z 1 und 2 enthaltenen
  1. 4. Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern,
  1. die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes zum Anlagevermögen gehören, ist der Restbuchwert gleichmäßig auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer verteilt abzusetzen. Die Restnutzungsdauer beträgt sieben Jahre vermindert um die bisherige Dauer der Nutzung durch den Steuerpflichtigen. Die Absetzung für Abnutzung ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 15 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 4 000 S jährlich nicht übersteigt.
  1. 5. Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden

Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1977/78 bereits zum Analgevermögen gehören, ist die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1977 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 anteilsmäßig von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen; für die in das Kalenderjahr 1978 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 ist die Absetzung für Abnutzung anteilsmäßig nach den Bestimmungen des § 20a Abs. 1 bis 5 EStG 1972 unter Berücksichtigung der Z 4 zu ermitteln. Die übrigen mit dem Betrieb dieser Kraftfahrzeuge im unmittelbaren wirtschafltichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind insoweit, als sie in das Kalenderjahr 1977 fallen, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die in das Kalenderjahr 1978 fallenden Betriebsausgaben sind nach § 20a Abs. 4 und 5 EStG 1972 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die im Wirtschaftsjahr 1977/78 in Nutzung genommen werden; § 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist auf solche Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden.

  1. 6. Auf Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1975 angeschafft

Abschn. I Art. I ändert § 8, 10, 11, 14, 16, 18, 20a, 26, 33, 34, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 75, 76, 102, 108, 119 und 122 EStG 1972.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160533

alte Dokumentnummer

N3197711761T

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