Artikel IV EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel IV

  1. 1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
  2. 2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
  3. 3. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.
  4. 4. Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.

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