Artikel IV
- 1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
- 2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
- 3. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.
- 4. Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.
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