Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel IV
Rechtsstellung des österreichischen Personals
- 1. Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Vereinten Nationen.
- 2. Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische Personal als „beauftragte Sachverständige" im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Feber 1946.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000603
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