Artikel IV Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel IV

Rechtsstellung des österreichischen Personals

  1. 1. Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Vereinten Nationen.
  1. 2. Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische Personal als „beauftragte Sachverständige" im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Feber 1946.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000603

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