Artikel IV
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
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