Artikel III.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
Schlagworte
Blindenerziehungsinstitut, Berufsschule, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Bundesgesetzgebung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019
Gesetzesnummer
10000362
Dokumentnummer
NOR40154586
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