Artikel III Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).

Artikel III

Vermögensteuergesetz

(Anm.: zu den §§ 5, 12 und 13, BGBl. Nr. 192/1954)

Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992, wird wie folgt geändert:

  1. 1. (Anm.: Änderung des § 5)
  1. 2. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf fünf Jahre erstreckt.
  1. 3. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.
  1. 4. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.
  1. 5. Der Antrag gemäß Z 4 kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
  1. 6. Die Z 1 ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12160665

alte Dokumentnummer

N3199325810J

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